Artikel 399 Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken
Art. 399 Abs. 1 wurde durch die CRR II insoweit angepasst, als dass ein Institut jetzt verpflichtet ist, für Zwecke der Berechnung der Großkredite dieselbe Kreditrisikominderungstechnik anzuwenden, die es auch für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nutzt.
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