Artikel 398 Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute
Art. 398 enthält ein Verbot der bewussten Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für Großkreditüberschreitungen im Handelsbuch von mehr als zehn Tagen nach Art. 397 Abs. 1.
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