KWG/CRR
 

Artikel 314 Geschäftsindikator

Gemäß der Definition nach Art. 314 Abs. 1 bemisst sich der Geschäftsindikator (BI) als die Summe aus drei Einzelkomponenten, deren Zusammensetzung nachfolgend in den Absätzen 2, 5 und 6 festgelegt wird. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente (ILDC), die Dienstleistungskomponente (SC) und die Finanzkomponente (FC).

Lieferung: 03/25