Artikel 3 Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute
Mit Art. 3 wird verdeutlicht, dass die CRR zwar einerseits größtmögliche Vereinheitlichung bankaufsichtlicher Regelungen herstellen will, andererseits jedoch diese Harmonisierungsbestrebung lediglich darauf ausgerichtet sind, Mindestanforderungen aufzustellen.
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