Artikel 140 Lang- und kurzfristige Bonitätsbeurteilungen
Art. 140 beinhaltet Regelungen zu Kurzfrist-Ratings, die indirekt auch Langfrist-Ratings betreffen. Die Regelungen wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und sind seitdem unverändert geblieben.
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