KWG/CRR
 

Artikel 137 Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen

Art. 137 (Unterabschnitt 3) enthält Regelungen zur Verwendung von Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen. Exportversicherungsagenturen (Export Credit Agencies – „ECAs“) sind nationale Institutionen, die Exporteure und Banken durch die Absicherung von Exportgeschäften weltweit unterstützen, insbesondere in risikobehafteten Märkten.

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