Artikel 132c Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA
Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Die Art. 132 bis 132c beinhalten Regelungen für die Risikopositionsklasse "Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)" (Art. 112 Buchst. o). Art. 132c regelt die Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA. Art. 132c wurde im Rahmen der CRR II zum 28.06.2021 eingeführt. Im Zuge der CRR III wurde der Artikel leicht modifiziert.
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