Artikel 110 Behandlung der Kreditrisikoanpassung
Kern von Art. 110 ist die grundsätzliche Behandlung von Kreditrisikoanpassungen. Weitere Konkretisierungen erfolgen über eine delegierte Rechtsverordnung, die die EU-Kommission nach Art. 110 Abs. 4 erlassen hat. Die in Art. 110 aufgeführten Regelungen wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und sind seither unverändert geblieben.
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