Artikel 1 Anwendungsbereich
Die im Sprachgebrauch der Praxis nahezu durchgängig nur als „CRR“ bezeichnete „Verordnung … über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen…“ entfaltete im Wesentlichen ab dem 1.1.2014 gemeinsam mit der parallelen sog. „CRD IV“ („Capital Requirements Directive“ – kurz „CRD“), der „Richtlinie … über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen …“ Geltung. Beide zusammen werden als „CRD IV-Paket“ bezeichnet und hatten seinerzeit eine grundlegende Veränderung der bankaufsichtsrechtlichen Landschaft zur Folge. Die „Capital Requirements Regulation“ (kurz „CRR“) wird auf Deutsch überwiegend Kapitaladäquanzverordnung, teils aber auch Kapitalanforderungsverordnung genannt.
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