KWG/CRR
 

§ 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an dem eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)

§ 8 AnzV beinhaltet die Detailregelungen zu passivischen Beteiligungsanzeigen. Gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AnzV ist das Formular PB "Passivische Beteiligungsanzeige" (Anl. 5 zur AnzV; abgedruckt im Anhang zu dieser Kommentierung) für die folgenden Anzeigepflichten nach dem Kreditwesengesetz zu verwenden ist:

– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über bedeutende Beteiligungen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 1a Nr. 3 1. Alternative KWG)
– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über passivische enge Verbindungen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 1a Nr. 1 KWG)
– Sammelanzeigen von Instituten über die Inhaber bedeutender Beteiligungen an den dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (vgl. § 24 Abs. 1a Nr. 3, 2. Alternative KWG).

Lieferung: 05/25