§ 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
Gemäß § 5d AnzV müssen Geschäftsleiter-Bewerber und Mitglieder von Kontrollorganen bei der Aufsicht einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einreichen. Die Einreichung der Unterlagen erfolgt bei Geschäftsleiter-Bewerbern im Zusammenhang mit der Anzeige des Instituts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG über die Absicht der Bestellung eines neuen Geschäftsleiters (ggf. ist im Rahmen der Vollzugsanzeige die Aktualisierung der Unterlagen erforderlich, siehe nachfolgende Übersicht). Bei Mitgliedern von Kontrollorganen steht die Einreichung im Zusammenhang mit der Anzeige des Instituts nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG über die Bestellung des Mitglieds.
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