§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
Zum Inhalt der Anzeigen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 KWG vgl. Rn. 1 zu § 5 AnzV. Nach § 5a Abs. 1 S. 1 AnzV ist den o. a. Anzeigen ein aussagekräftiger Lebenslauf des Geschäftsleiter-Bewerbers bzw. des Mitglieds des Aufsichtsorgans beizufügen.
Dies gilt ebenso für Personen, die zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich bestellt werden sollen, sowie für stellvertretende Mitglieder des Aufsichtsorgans. Darüber hinaus müssen – aufgrund eines Verweises in § 16 Abs. 2 AnzV – auch die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding oder gemischten Finanzholding tatsächlich führen sollen, sowie die bei den vorgenannten Holdings bestellten Aufsichtsratsmitglieder (und stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder) den Anzeigen nach § 24 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 und S. 5 KWG einen Lebenslauf beifügen, der den Vorgaben des § 5a AnzV genügt. Im Folgenden werden diese Personengruppen aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht mehr gesondert erwähnt, wenngleich die Vorgaben entsprechend auch für sie gelten.