§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
Die Verjährungsvorschrift § 52a wurde mittels dem Restrukturierungsgesetz ins KWG eingefügt und trat am 15.12.2010 in Kraft. Sie ist als einer der Ausflüsse der mit der als „Subprime-Krise“ im Jahr 2007 beginnenden Finanzmarktkrise zu verstehen. Die neue Ära der Schadenersatzforderungen wurde somit flankiert durch zeitliche Verlängerung der Regressmöglichkeit. Bis zu jener KWG-Anpassung ermittelte sich die Verjährung nämlich ausschließlich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Normierungen mit wesentlich kürzeren Fristen (z.B. § 93 Abs. 6 AktG a.F. und § 43 Abs. 4 GmbHG a.F.: Verjährung jeweils nach bereits 5 Jahren).
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