52 Sonderaufsicht
§ 52 hat vornehmlich klarstellende Funktion. Sein Regelungsgehalt ließe sich generell auch aus den §§ 6 in Verbindung mit 62 herleiten (vgl. so auch Bähre/Schneider, KWG-Kommentar 3. Auflage, § 52 Anmerkung. Dessen ungeachtet enthält § 52 eine eindeutige Regelung hinsichtlich des Zusammenspiels verschiedener Aufsichtsinstanzen, deren Inhalt sich am besten erschließt, wenn man zunächst einen Blick auf die historische Entwicklung der Norm wirft.
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