KWG/CRR
 

§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bundesanstalt“ (§ 1 Abs. 5 Nr. 1); in der Praxis überwiegend „BaFin“ genannt handelt, wie für Behörden typisch, unter anderem mittels Erlass von Verwaltungsakten (zu den Handlungsformen der BaFin ausführlicher: Anm. 395s f. zu § 1 Abs. 5). Verwaltungsakte können sowohl begünstigender als auch belastender (d. h. nicht begünstigender) Natur sein. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen ein Verwaltungsakt sowohl begünstigenden als auch belastenden Charakter hat.

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