KWG/CRR
 

§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

§ 45b KWG ermächtigt die BaFin, im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation Maßnahmen gegenüber Instituten zu ergreifen, die insbesondere auf eine Risikoreduzierung bzw. -begrenzung abzielen, um mögliche Schäden infolge organisatorischer Mängel einzudämmen. Die Maßnahmen sollen das Institut auch zur (Wieder-)Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation veranlassen. Maßnahmen nach § 45b KWG können auch an bankaufsichtliche Gruppen bzw. Unterkonsolidierungsgruppen adressiert sein oder die Geschäftstätigkeit bzw. Existenz von Zweigniederlassungen in Drittstaaten betreffen. § 45b KWG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17.11.2006 in das Kreditwesengesetz eingefügt und ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Die Vorschrift dient jedoch nicht nur der Umsetzung der früheren europäischen Bankenrichtlinie 1 in nationales Recht, sondern war auch Teil der Neukonzipierung des bankaufsichtlichen Maßnahmenkatalogs.

Lieferung: 02/18