KWG/CRR
 

§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute gemäß § 1 Abs. 1b), Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen (Gruppen gem. § 10a) müssen angemessene Eigenmittel haben (§ 10 Abs. 1 KWG). Die Höhe der Mindest-Eigenmittelanforderungen bestimmt sich seit dem 01.01.2014 nach der EU-Verordnung 575/2013 (Kurz: „CRR“ für Capital Requirements Regulation) und den ergänzenden nationalen Vorschriften im KWG (insbes. §§ 10, 10a). Darüber hinaus bestimmt § 11 Abs. 1 KWG, dass Institute jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleisten müssen. Mit § 45 räumt der Gesetzgeber der BaFin bestimmte Eingriffsmöglichkeiten ein, wenn die Eigenmittel oder die Liquidität nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus steht der BaFin bereits im Vorfeld drohender Verstöße ein abgestuftes Instrumentarium für Maßnahmen zur Verfügung.

Lieferung: 09/14