§ 2b Rechtsform
Eine Rechtsform-Regelung für Kreditinstitute wurde erst durch das 2. KWG-Änderungsgesetz mit Inkrafttreten am 01.05.1976 in das KWG eingefügt (damals noch als § 2a). Die spätere, mit dem CRD-Umsetzungsgesetz vorgenommene Verschiebung zu § 2b war weder hinsichtlich der Zielrichtung der Norm noch inhaltlich mit einer Änderung verbunden (abgesehen davon, dass zwischenzeitlich – im Zuge der 6. KWG-Novelle – Absatz 2 eingeführt wurde, der den Rechtsformaspekt auch bezüglich Wertpapierhandelsunternehmen aufgriff; s. dazu unten Anm. "Wertpapierhandelsunternehmen (Abs. 2 a. F.)"). Mittlerweile reduziert sich der Regelungsgehalt von § 2b wieder nur noch auf die Vorgaben zur Rechtsform für Kreditinstitute.
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