KWG/CRR
 

� 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld

Der E-Geld-Begriff ist ein auf der Basis der EU-rechtlichen Vorgaben geschaffener rechtstechnischer Begriff, der typologisch lediglich bestimmte Teile des wirtschaftlichen Phänomens des elektronischen Geldes abbildet. Er hat seine Vorläufer im Geldkartengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG a. F.) und Netzgeldgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG a. F.), die mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle zum 1. Januar 1998 in den Katalog der Bankgeschäftstatbestände neu eingefügt wurden. Mit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zum 1. Juli 2002 wurden die vorgenannten Tatbestände unter dem Begriff des E-Geld-Geschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG a. F.) zusammengefasst und als die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld normiert. Mit Umsetzung der vollharmonisierenden Zweiten E-Geld-Richtlinie von 2009 wurde der Tatbestand des E-Geld-Geschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG a. F. aus dem Katalog der Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG herausgelöst und im Jahr 2011 in § 1a Abs. 2 ZAG 2009 (Kza 170) modifiziert überführt.

Lieferung: 06/22