§ 25 Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit; Verordnungsermächtigung
Nach dem ursprünglichen Wortlaut von § 25 hatten die Kreditinstitute unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monatsausweise einzureichen. Sofern die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken erhob, galten die hierzu einzureichenden Meldungen als Monatsausweise. Da die Jahresabschlusszahlen nur jährlich und mit zeitlichem Abstand zum Bilanztermin zur Verfügung standen, sollten die Meldungen zur Bilanzstatistik einen ständigen Einblick in die geschäftliche Entwicklung der Kreditinstitute gewähren.
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