§ 22k Beendigung und Übertragung der Registerführung
Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten und, sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, deren Treuhänder ein, kann die Führung des Refinanzierungsregisters nach Anzeige an die BaFin und Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beendet werden (Abs. 1 Satz 1). Die Zustimmung der Übertragungsberechtigten ist erforderlich, weil sich ihre Rechtsstellung mit der Beendigung der Registerführung deutlich verschlechtert: Sind die Gegenstände, auf deren Übertragung ein Anspruch besteht, nicht mehr im Register eingetragen, so entfallen die Rechtswirkungen des § 22j KWG. Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurde die ursprünglich erforderliche Zustimmung der Gläubiger der Übertragungsberechtigten zur Beendigung der Führung des Refinanzierungsregisters gestrichen.
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