§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14
Vorbemerkung Seit der Entstehung des modernen KWG enthält der § 20 Regelungen über Ausnahmen für solche Kredite, auf welche die bankaufsichtlichen Vorgaben für das Kreditgeschäft nach Sinn und Zweck nicht passen (vgl. Beg.Reg.E. Kza 575, S. 32 – Bd. II). An dieser grundsätzlichen Ausrichtung der Vorschrift hat sich bis heute nichts geändert. Allerdings ist der Anwendungsbereich wiederholt geändert worden. Ursprünglich galt § 20 für das Großkreditregime, das Millionenkreditmeldewesen, die Organkreditvorschriften und die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Bedingt durch den mit der EU-Großkreditrichtlinie eingeführten zweigeteilten Kreditbegriff in den §§ 19 und 21 ab dem 31. Dezember 2015 (vgl. zu den Hintergründen und zur Entstehung ausführlich § 19 Rz. 2 und 3, § 21 Rz. 1) regelte § 20 zunächst nur noch Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich der Groß- und Millionenkreditvorschriften.
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