§ 16a Übergangsvorschrift
Grundsätzlich benötigen sämtliche in § 2 Abs. 1 AnzV (vgl. dortige Kommentierung) genannten Unternehmen eine Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI). § 16a AnzV enthält eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung zu dieser Verpflichtung.
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