KWG/CRR
 

§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)

Nach § 53a S. 2 KWG muss ein im Ausland ansässiges Institut die Absicht, in Deutschland eine Repräsentanz zu errichten, unverzüglich der BaFin und der Deutschen Bundesbank anzeigen; ebenfalls anzeigepflichtig ist der Vollzug dieser Absicht. Durch § 53a KWG i. V. m. § 15 AnzV erhält die Aufsicht einen Überblick über die geplanten Tätigkeiten von Repräsentanzen ausländischer Institute in Deutschland. Repräsentanzen dürfen weder Bankgeschäfte betreiben noch Finanzdienstleistungen erbringen, auch nicht in Teilakten. Sie dürfen lediglich beratende und beobachtende Funktionen wahrnehmen, d. h. sie dienen im Wesentlichen der Kontaktpflege (zu Details vgl. Kommentierung zu § 53a KWG).

Lieferung: 06/23